Schulfamilie

 

§ 6 Wahlen

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung lädt der Vereinsvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist ein. Die Verteilung der Einladungen erfolgt über die Schule oder erforderlichenfalls durch persönliche Zustellung oder auf dem Postweg an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds. Der Termin ist in der örtlichen Presse zu veröffentlichen.

Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden mit Ausnahme von Satzungsänderungen.

Jährlich findet mindestens eine Versammlung statt. Weitere Versammlungen sind nach Bedarf oder dann zu berufen, wenn mindestens 25 oder der fünfte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Benennung von Zweck und Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig in allen ihr vom Gesetz zugewiesenen Fällen, insbesondere und außerdem

Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen Bevollmächtigten, der nicht Mitglied des Vereins zu sein braucht, mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als 1 Mitglied vertreten.

Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse hält der Schriftführer in einer Niederschrift fest, die von ihm und vom versammlungsleitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Geschäftsjahr, Vereinvermögen, Mitgliedsbeiträge, Kassenprüfung

Das Geschäftsjahr endet jeweils mit dem 31.12. Die Mittel des Vereins werden durch Beiträge, Spenden sowie sonstige Einnahmen aufgebracht. Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt (siehe § 7). Die nach Deckung der Kosten verbleibenden Mittel des Vereins werden zur ideellen und materiellen Förderung des Gymnasiums Neubiberg und dessen schulischer Belange verwendet. Der Verein ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es kann keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Kassenprüfer, die ebenfalls ehrenamtlich tätig werden, prüfen nach jedem Geschäftsjahr die Kassenführung und berichten darüber der Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch eine Mehrheit von 3/4 der auf einer Mitgliederversammlung erschienenen oder vertretenen Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Neubiberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich zugunsten des Gymnasiums Neubiberg zu verwenden hat. Der Liquidator ist von der Gemeinde Neubiber zu bestellen.

 

§ 10 Eintragung

Der Verein ist am 04.06.1975 in das beim Amtsgericht München amtliche Register unter VR 8610 eingetragen worden. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Fördervereins Gymnasium Neubiberg e.V. am 06.11.1997 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die bisherige Satzung erlischt zum gleichen Zeitpunkt.