1:@GN.
2:Schulfamilie.
3:Förderverein.
4:Satzung.SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt die Bezeichnung
Förderverein Gymnasium Neubiberg e.V.
und hat seinen Sitz in Neubiberg. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch ideelle und materielle Förderung des Gymnasiums Neubiberg und dessen schulischer Belange. Förderung im vorstehenden Sinne ist insbesondere auch die Gewährung von Geldmitteln zur Ermöglichung der Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen wie z.B. Klassenfahrten oder Weiterbildungsmaßnahmen, soweit diese Mittel seitens der Schüler und Ihrer Erziehungsberechtigten nicht aufgebracht werden können. Er nimmt hier bei allen beteiligten Stellen die Interessen seiner Mitglieder wahr. Hierfür strebt der Verein eine enge Zusammenarbeit mit allen gleichartigen Fördervereinen im Siedlungsraum, dem Elternbeirat des Gymnasiums Neubiberg, sowie den Gemeinden im Siedlungsbereich der Schule an. Die Zwecke werden verwirklicht durch Erheben von Mitgliedsbeiträgen, Sammeln von Spenden, sonstigen Einnahmen sowie entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.
§ 2 Mitglieder
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Erklärung des Beitritts und dessen Genehmigung durch den Vereinsvorstand. Sie steht auch juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften (Vereinen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts) sowie Personengesellschaften offen. Ehemalige Schüler des Gymnasiums Neubiberg können mit einem geringeren Beitrag Mitglied werden.
Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes kann Ehrenmitglieder vorschlagen. Der Vorsitzende kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen, falls der Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit einem diesbezüglichen Vorschlag zustimmt. Zur wirksamen Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf es der Annahme des Vorgeschlagenen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Mitgliedschaft im Förderverein endet:
1. durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit);
2. durch Ausschluss:
Der Ausschluss kann vom Vereinsvorstand erklärt werden:
- durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz
Mahnschreiben an die letzte bekannte Adresse mit zwei
Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
- durch Beschluss des Vereinsvorstandes aus wichtigem Grund, z. B.
wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt. In diesem Fall
ist das Mitglied vorher anzuhören.
3. durch schriftliche Kündigung zum Jahresende unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist, das Recht der fristlosen Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt davon unberührt;
4. durch Auflösung des Vereins
§ 3 Organe
Organe des Vereins s
§ 4 Vereinsvorstand
§ 5 Gesamtvorstand
§ 6 Wahlen
§ 7 Mitgliederversammlung
Zur Mitgliederversammlung lädt der Vereinsvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist ein. Die Verteilung der Einladungen erfolgt über die Schule oder erforderlichenfalls durch persönliche Zustellung oder auf dem Postweg an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds. Der Termin ist in der örtlichen Presse zu veröffentlichen.
Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden mit Ausnahme von Satzungsänderungen.
Jährlich findet mindestens eine Versammlung statt. Weitere Versammlungen sind nach Bedarf oder dann zu berufen, wenn mindestens 25 oder der fünfte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Benennung von Zweck und Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig in allen ihr vom Gesetz zugewiesenen Fällen, insbesondere und außerdem
Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen Bevollmächtigten, der nicht Mitglied des Vereins zu sein braucht, mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als 1 Mitglied vertreten.
Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse hält der Schriftführer in einer Niederschrift fest, die von ihm und vom versammlungsleitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8 Geschäftsjahr, Vereinvermögen, Mitgliedsbeiträge, Kassenprüfung
Das Geschäftsjahr endet jeweils mit dem 31.12. Die Mittel des Vereins werden durch Beiträge, Spenden sowie sonstige Einnahmen aufgebracht. Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt (siehe § 7). Die nach Deckung der Kosten verbleibenden Mittel des Vereins werden zur ideellen und materiellen Förderung des Gymnasiums Neubiberg und dessen schulischer Belange verwendet. Der Verein ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es kann keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Kassenprüfer, die ebenfalls ehrenamtlich tätig werden, prüfen nach jedem Geschäftsjahr die Kassenführung und berichten darüber der Mitgliederversammlung.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch eine Mehrheit von 3/4 der auf einer Mitgliederversammlung erschienenen oder vertretenen Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Neubiberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich zugunsten des Gymnasiums Neubiberg zu verwenden hat. Der Liquidator ist von der Gemeinde Neubiber zu bestellen.
§ 10 Eintragung
Der Verein ist am 04.06.1975 in das beim Amtsgericht München amtliche Register unter VR 8610 eingetragen worden. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Fördervereins Gymnasium Neubiberg e.V. am 06.11.1997 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die bisherige Satzung erlischt zum gleichen Zeitpunkt.